Statuten
Statuten
Schweizerischer Werkbund SWB | Statuten | revidiert im März 2007.
Name
§ 1
Unter dem Namen «Schweizerischer Werkbund», abgekürzt SWB, besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Aufgabe und Ziel
§ 2
Der SWB thematisiert und unterstützt den Beitrag der Gestaltung für die Entwicklung der Gesellschaft. Er wirkt kulturfördernd und kulturpolitisch.
Mitgliedschaft
§ 3
Dem SWB gehören als Mitglieder an:
- Einzelpersonen, die im Sinne der Werkbundziele tätig sind.
- Juristische Personen; Firmen und Institutionen, denen nicht juristische Persönlichkeit zukommt, sowie Behörden, welche die Bestrebungen des SWB tatkräftig unterstützen.
Beiden Kategorien von Mitgliedern stehen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder der Kat. 2 bezeichnen eine natürliche Person, die sie in der Ausübung der Mitgliedschaft vertritt. Dieser steht auch das aktive und passive Wahlrecht zu.
§ 4
Die Mitgliedschaft beim SWB wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben: durch Beschluss der Ortsgruppe oder des Zentralvorstandes. Die durch die Ortsgruppe erfolgten Aufnahmen bedürfen der Bestätigung durch den Zentralvorstand.
§ 5
Die Mitgliedschaft erlischt:


