Statuten

Statuten

Schweizerischer Werkbund SWB | Statuten | revidiert im März 2007.

Name

§ 1

Unter dem Namen «Schweizerischer Werkbund», abgekürzt SWB, besteht ein Verein im Sinne des Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Aufgabe und Ziel

§ 2

Der SWB thematisiert und unterstützt den Beitrag der Gestaltung für die Entwicklung der Gesellschaft. Er wirkt kulturfördernd und kulturpolitisch.

Mitgliedschaft

§ 3

Dem SWB gehören als Mitglieder an:

  1. Einzelpersonen, die im Sinne der Werkbundziele tätig sind.
  2. Juristische Personen; Firmen und Institutionen, denen nicht juristische Persönlichkeit zukommt, sowie Behörden, welche die Bestrebungen des SWB tatkräftig unterstützen.

Beiden Kategorien von Mitgliedern stehen die vollen Mitgliedschaftsrechte zu, insbesondere auch das Stimm- und Wahlrecht. Die Mitglieder der Kat. 2 bezeichnen eine natürliche Person, die sie in der Ausübung der Mitgliedschaft vertritt. Dieser steht auch das aktive und passive Wahlrecht zu.

§ 4

Die Mitgliedschaft beim SWB wird auf schriftliche Anmeldung hin erworben: durch Beschluss der Ortsgruppe oder des Zentralvorstandes. Die durch die Ortsgruppe erfolgten Aufnahmen bedürfen der Bestätigung durch den Zentralvorstand.

§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:

symbolbild

BlickMal/Point de vue: Hans Finsler (Sammlung SWB)